Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB)


aromy – eine Marke der GIO-CHEM Spezialchemie

Emmanuel Giotis
Holdereggenstraße 24 B
88131 Lindau (Bodensee), Deutschland

Stand: 10. Januar 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Emmanuel Giotis, handelnd unter GIO-CHEM Spezialchemie mit der Marke aromy (nachfolgend „aromy“), und seinen gewerblichen beziehungsweise unternehmerischen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden von diesen AGB nicht erfasst.
(3) Diese AGB gelten insbesondere für:

  • Verkauf und Lieferung von Parfumrohstoffen, Duftstoffen, Aromachemikalien, ätherischen Ölen, natürlichen Extrakten und Kosmetikrohstoffen
  • Entwicklung individueller Duftkompositionen, Signaturdüfte, Corporate Scents und sonstiger olfaktorischer Konzepte
  • Duftmarketing, Duftberatung, Rohstoffberatung und chemisch-technische Produktentwicklung
  • Entwicklung und Lieferung von Raumdüften, Raumsprays, Duftkonzentraten und weiteren Duftprodukten
  • Private Label, Lohnherstellung, Lohnabfüllung, Etikettierung und Konfektionierung
  • projektbezogene Bereitstellung, Installation oder Betreuung von Raumbeduftungssystemen, soweit vereinbart
  • sonstige ausdrücklich vereinbarte Lieferungen und Dienstleistungen

(4) Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn aromy ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Die vorbehaltlose Ausführung einer Lieferung oder Leistung stellt keine solche Zustimmung dar.
(5) Individuell ausgehandelte Vertragsvereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Produktspezifikationen, Entwicklungsverträge und Rechtevereinbarungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
(6) Für den jeweiligen Vertrag gilt die bei Vertragsschluss wirksam vereinbarte Fassung. Eine spätere Änderung der veröffentlichten AGB verändert bereits bestehende Verträge nicht automatisch.

§ 2 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss
(1) Angebote von aromy sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Produktdarstellungen, Rohstoffbeschreibungen, Preisangaben und sonstige Veröffentlichungen auf aromy.de stellen grundsätzlich keine verbindlichen Vertragsangebote dar.
(3) Bestellungen des Auftraggebers gelten als verbindliches Vertragsangebot, soweit sie nicht die Annahme eines bereits verbindlichen Angebots von aromy darstellen.
(4) Ein Vertrag kommt durch Annahmeerklärung, Auftragsbestätigung oder tatsächliche Annahme des Auftrags durch dessen Ausführung zustande.
(5) Vertragsgegenstand und Leistungsumfang bestimmen sich nach den jeweils getroffenen Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich Qualität, Menge, Verwendungszweck, Verpackung, Liefertermin und Vergütung.
(6) Änderungen und Erweiterungen bereits vereinbarter Leistungen bedürfen der Abstimmung der Vertragsparteien. Daraus resultierende Mehrkosten und Terminverschiebungen werden gegebenenfalls gesondert vereinbart.

§ 3 Produktbeschaffenheit, Rohstoffqualität und Spezifikationen
(1) Maßgeblich für die geschuldete Produktbeschaffenheit sind die ausdrücklich vereinbarten Produktspezifikationen, Qualitätsmerkmale, Verwendungszwecke und sonstigen Beschaffenheitsanforderungen.
(2) Je nach Produkt können insbesondere folgende Merkmale Vertragsbestandteil sein:

  • Produkt- und Stoffidentität
  • botanische Herkunft und Pflanzenart
  • INCI-, CAS- und EG-Bezeichnungen
  • Reinheit und relevante Analysenparameter
  • vereinbarte Qualitätsklasse
  • olfaktorische Eigenschaften
  • physikalisch-chemische Parameter
  • produktbezogene Reinheits- oder Verunreinigungsgrenzen
  • Verpackung und Lagerbedingungen
  • gegebenenfalls Zertifizierungen und definierte Qualitätsnachweise

(3) Angaben wie „natürlich“, „naturrein“, „biologisch“, „vegan“, „kosmetische Qualität“ oder vergleichbare Eigenschaften sind nur insoweit geschuldet, wie sie ausdrücklich vereinbart oder Bestandteil einer verbindlichen Produktbeschreibung geworden sind. Gesetzliche Anforderungen an entsprechende Angaben bleiben bestehen.
(4) Bei ätherischen Ölen, botanischen Extrakten und anderen Naturrohstoffen können abhängig von Herkunft, Erntezeitpunkt, Anbaugebiet und natürlicher Rohstoffzusammensetzung chargenbedingte Unterschiede auftreten.
(5) Solche Unterschiede sind nur zulässig, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und die geltenden gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
(6) Die Verwendung eines Rohstoffs in kosmetischen Produkten, Parfümerie, Raumbeduftung oder anderen Anwendungen setzt dessen rechtliche und technische Eignung für den konkreten Verwendungszweck voraus.
(7) Soweit eine besondere Eignung für eine Anwendung vereinbart wurde, bleibt aromy für die Erfüllung dieser vereinbarten Eigenschaft verantwortlich.
(8) Eine besondere Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird nur übernommen, wenn diese ausdrücklich als Garantie erklärt wird.

§ 4 Muster, Proben, Analysen und Produktunterlagen
(1) Muster und Proben dienen der Prüfung und Beurteilung der angebotenen Produkte beziehungsweise der Entwicklung vereinbarter Produktkonzepte.
(2) Werden Muster ausdrücklich als verbindliche Referenzmuster vereinbart, sind deren festgelegte und rechtlich maßgebliche Eigenschaften bei der späteren Lieferung zu berücksichtigen.
(3) Technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Analysenzertifikate, IFRA-Konformitätsbescheinigungen und sonstige Unterlagen werden entsprechend den gesetzlichen Pflichten und den vertraglichen Vereinbarungen bereitgestellt.
(4) Ein Analysenzertifikat oder eine besondere Prüfung für jede einzelne Charge ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(5) Für Duftstoffmischungen können anwendungsbezogene IFRA-Konformitätsunterlagen bereitgestellt werden, soweit dies für den vereinbarten Verwendungszweck vorgesehen ist. Für einzelne Duftrohstoffe ist eine solche Bescheinigung nicht generell vorgesehen.
(6) Eine IFRA-Konformitätsbescheinigung ersetzt keine erforderliche rechtliche Prüfung oder Sicherheitsbewertung des jeweiligen Fertigprodukts.
(7) Vertrauliche Muster, nicht öffentliche Produktunterlagen und Entwicklungsinformationen dürfen nur im Rahmen des vereinbarten Zwecks verwendet werden.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Verpackungs-, Versand-, Transport-, Gefahrgut-, Zoll- und sonstige Nebenkosten werden entsprechend den jeweiligen Vertragsvereinbarungen berechnet.
(3) Zusätzliche Leistungen wie Sonderanalysen, Musterentwicklungen, spezielle Verpackungen, aufwendige Dokumentationen, Designleistungen oder nachträgliche Projektänderungen werden nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage vergütet.
(4) Soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung und Eintritt der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen ohne Abzug zahlbar.
(5) Skonti, Rabatte oder besondere Zahlungsmodalitäten gelten ausschließlich bei entsprechender Vereinbarung.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 288 BGB.
(7) Bei erkennbarer Gefährdung des Vergütungsanspruchs bleiben die gesetzlichen Rechte, insbesondere aus § 321 BGB, unberührt.
(8) Die Aufrechnung mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen ist zulässig. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus demselben Gegenseitigkeitsverhältnis. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
(9) Für verbindlich vereinbarte Leistungen gelten die jeweils vereinbarten Preise. Nachträgliche Änderungen bedürfen einer entsprechenden wirksamen Vereinbarung oder gesetzlichen Grundlage.

§ 6 Lieferung, Transport und Gefahrübergang
(1) Lieferort, Lieferzeit, Verpackung, Versandart und sonstige Lieferbedingungen ergeben sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
(2) Bei einem Versendungskauf richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 447 BGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Soweit ausdrücklich Incoterms vereinbart werden, gelten diese in der jeweils bezeichneten Fassung.
(4) aromy wählt bei fehlender anderweitiger Vereinbarung eine geeignete Versandart unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Produkts und der anwendbaren Transportvorschriften.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
(6) Bei internationalen Lieferungen werden die Zuständigkeiten für Ausfuhr, Einfuhr, Zoll, Steuern und erforderliche Genehmigungen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den vertraglich vereinbarten Lieferbedingungen bestimmt.
(7) Besondere Lager- und Transportbedingungen, beispielsweise Temperaturführung oder Schutz vor Licht und Sauerstoff, werden berücksichtigt, soweit sie gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben sind.

§ 7 Lieferfristen und Leistungshindernisse
(1) Liefertermine und Leistungsfristen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Vereinbarte Fristen setzen voraus, dass erforderliche Informationen, Materialien, Unterlagen, Freigaben und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorliegen.
(3) Ergeben sich Verzögerungen durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls vereinbarte Anpassungen der Fristen.
(4) Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren und von aromy nicht zu vertretenden Leistungshindernissen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) aromy informiert den Auftraggeber über wesentliche bekannt gewordene Leistungshindernisse und deren voraussichtliche Auswirkungen.
(6) Rechte wegen Verzugs, Unmöglichkeit oder sonstiger Leistungsstörungen bleiben nach Maßgabe des Gesetzes bestehen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) aromy behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung der gesicherten Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und, bei laufender Geschäftsbeziehung, der Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder weiterzuveräußern, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ohne Zustimmung von aromy ist nicht zulässig.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für aromy als Hersteller im sachenrechtlichen Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus eine vertragliche Verpflichtung für aromy entsteht. Bei Verbindung oder Vermischung gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen; etwaige Miteigentumsrechte richten sich nach der wirksam getroffenen Sicherungsvereinbarung.
(5) Der Auftraggeber tritt Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware beziehungsweise der daraus entstandenen Erzeugnisse bereits jetzt sicherungshalber an aromy ab, soweit sie den Wert der von aromy gelieferten Vorbehaltsware betreffen. aromy nimmt die Abtretung an.
(6) Der Auftraggeber bleibt bis zu einem rechtlich zulässigen Widerruf zum Einzug dieser Forderungen berechtigt.
(7) Bei erheblichem Zahlungsverzug oder sonstigen wesentlichen Vertragsverletzungen können die gesetzlichen Sicherungs- und Rücktrittsrechte geltend gemacht werden.
(8) Übersteigt der realisierbare Sicherheitenwert die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, werden auf Verlangen Sicherheiten nach Wahl von aromy entsprechend freigegeben.

§ 9 Untersuchung, Mängel und Gewährleistung
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend wirksam etwas anderes vereinbart ist.
(2) Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.
(3) Der Auftraggeber soll erkennbare Fehlmengen, Falschlieferungen, Beschädigungen und Produktabweichungen möglichst frühzeitig dokumentieren und aromy mitteilen.
(4) Mängelanzeigen sollen eine nachvollziehbare Beschreibung, Produktbezeichnung, Chargennummer und gegebenenfalls aussagekräftige Nachweise enthalten.
(5) Bei berechtigten Mängeln gelten die gesetzlichen Nacherfüllungsrechte und weiteren Gewährleistungsansprüche.
(6) Natürliche Schwankungen bei ätherischen Ölen und Extrakten begründen keinen Mangel, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
(7) Eine Veränderung durch unsachgemäße Lagerung, nicht vertragsgemäße Verarbeitung oder vom Auftraggeber zu vertretende Kontamination begründet keine Mängelhaftung von aromy, soweit die Abweichung hierauf beruht und keine eigene Verantwortlichkeit von aromy besteht.
(8) Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 10 Rechtliche Anforderungen an Duftstoffe und kosmetische Rohstoffe
(1) Die Vertragsparteien erfüllen die für ihre jeweilige Tätigkeit und Rolle geltenden gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Chemikalien-, Kosmetik-, Produktsicherheits-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Verpackungsrecht.
(2) Soweit einschlägig, gelten insbesondere die REACH-Verordnung, die CLP-Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel.
(3) aromy stellt erforderliche Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnungen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Produktinformationen entsprechend den anwendbaren Vorschriften bereit.
(4) Der Auftraggeber ist für die rechtmäßige Lagerung, Weiterverarbeitung und Verwendung der gelieferten Rohstoffe innerhalb seines Verantwortungsbereichs zuständig.
(5) Sofern ein Rohstoff in einem kosmetischen Fertigprodukt eingesetzt werden soll, sind die gesetzlichen Anforderungen an das gesamte Fertigprodukt gesondert zu berücksichtigen.
(6) Ein Rohstoffdatenblatt oder eine IFRA-Konformitätsbescheinigung stellt keine allgemeine Verkehrsfähigkeitsfreigabe des fertigen kosmetischen Produkts dar.
(7) Anforderungen an Duftstoffallergene, Einstufung, Kennzeichnung, Dosierung und Einschränkungen der Verwendung werden entsprechend der jeweils anwendbaren Gesetzgebung berücksichtigt.
(8) Gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsbewertungen, Produktinformationsdateien, Notifizierungen und sonstige Maßnahmen zum Inverkehrbringen von Fertigprodukten sind durch die jeweils gesetzlich verantwortliche Partei sicherzustellen.
(9) Übernimmt aromy entsprechende Leistungen ausdrücklich, richtet sich deren Umfang nach der individuellen Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

§ 11 Individuelle Duftentwicklung und Signaturdüfte
(1) aromy entwickelt auf Grundlage individueller Vereinbarungen Duftkompositionen, Signaturdüfte, Corporate Scents, Markendüfte und sonstige olfaktorische Konzepte für Unternehmen, Marken und professionelle Anwendungen.
(2) Vertragsgegenstand ist der vereinbarte Entwicklungsprozess beziehungsweise das ausdrücklich geschuldete Entwicklungsergebnis.
(3) Projektinhalt und Entwicklungsziel werden insbesondere anhand eines Duftbriefings oder einer entsprechenden Leistungsbeschreibung bestimmt.
(4) Das Duftbriefing kann unter anderem folgende Anforderungen enthalten:

  • Markenidentität und Zielgruppe
  • gewünschte Duftfamilie und Duftcharakteristik
  • bevorzugte oder ausgeschlossene Duftnoten
  • vorgesehene Einsatzbereiche
  • technische und regulatorische Anforderungen
  • erwartete Produktform und Dosierung
  • Anzahl der Muster und Entwicklungsphasen
  • gegebenenfalls gewünschte Exklusivität

(5) Der vereinbarte Leistungsumfang kann Konzeptentwicklung, Rohstoffauswahl, Formulierung, Mustererstellung, sensorische Bewertung, Optimierung und Produktionsvorbereitung umfassen.
(6) aromy erbringt die vereinbarten Leistungen mit der geschuldeten fachlichen Sorgfalt.
(7) Eine bestimmte subjektive Duftwahrnehmung oder emotionale Reaktion Dritter ist nur insoweit geschuldet, wie hierzu überhaupt objektiv überprüfbare und ausdrücklich vereinbarte Leistungsanforderungen bestehen.
(8) Die rechtliche Einordnung der Entwicklungsleistung als Dienst-, Werk- oder gemischter Vertrag richtet sich nach dem konkret vereinbarten Leistungsinhalt.

§ 12 Duftmuster, Korrekturschleifen und Freigaben
(1) Anzahl und Umfang der Duftvarianten, Musterlieferungen, Entwicklungsstufen und Korrekturschleifen ergeben sich aus der jeweiligen Projektvereinbarung.
(2) Ohne entsprechende Vereinbarung besteht kein Anspruch auf unbegrenzt viele zusätzliche Duftvarianten oder Entwicklungsrunden.
(3) Der Auftraggeber prüft bereitgestellte Muster innerhalb einer angemessenen, projektbezogen abgestimmten Zeit und teilt aromy das für die Fortführung der Entwicklung erforderliche Feedback mit.
(4) Nachträgliche wesentliche Änderungen des ursprünglichen Duftbriefings können zusätzliche Entwicklungsleistungen darstellen, für die eine gesonderte Vergütung vereinbart werden kann.
(5) Vor einer verbindlichen Produktionsfreigabe werden die maßgeblichen Produktmerkmale entsprechend der Projektvereinbarung festgelegt.
(6) Eine Freigabe für den Duftcharakter stellt nicht automatisch eine Freigabe für sämtliche denkbaren Einsatzbereiche, Produktkategorien oder Konzentrationen dar.
(7) Gesetzlich erforderliche technische und regulatorische Prüfungen werden durch eine sensorische Freigabe nicht ersetzt.
(8) Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, bleiben die gesetzlichen Abnahme- und Mängelrechte unberührt. Ein Schweigen des Auftraggebers gilt nicht ohne die gesetzlichen oder wirksam vereinbarten Voraussetzungen als Abnahme.

§ 13 Vergütung von Duftentwicklungsprojekten
(1) Duftentwicklung, Rohstoffauswahl, technische Optimierung, Musterherstellung und sonstige Entwicklungsleistungen können gesondert vergütet werden.
(2) Die Höhe der Vergütung, etwaige Projektphasen, Abschlagszahlungen und Zahlungsmeilensteine richten sich nach der individuellen Vereinbarung.
(3) Entwicklungsleistungen und eine spätere Serienproduktion können selbstständig vergütete Leistungsbestandteile sein.
(4) Die Entwicklungsvergütung ist nicht automatisch Bestandteil eines späteren Rohstoff- oder Produktpreises.
(5) Eine spätere Verrechnung bereits bezahlter Entwicklungsleistungen mit Serienbestellungen erfolgt nur bei entsprechender Vereinbarung.
(6) Vergütungsansprüche richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang, der gesetzlichen Vertragsart und den gesetzlichen Voraussetzungen. Das bloße Ausbleiben eines subjektiven Gefallensurteils lässt einen wirksam entstandenen Vergütungsanspruch nicht automatisch entfallen; gesetzliche Rechte wegen einer nicht vertragsgemäßen Leistung bleiben jedoch bestehen.
(7) Bei Projektbeendigung gelten die jeweiligen gesetzlichen Kündigungs- und Abrechnungsregelungen sowie wirksam getroffene individuelle Vereinbarungen.

§ 14 Rezepturrechte, geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Vorbestehende Duftrezepturen, Rohstoffkombinationen, Formulierungsverfahren, Entwicklungsdaten, Herstellungsverfahren, Prozessparameter, Geschäftsgeheimnisse und sonstiges Know-how verbleiben bei der jeweils berechtigten Partei.
(2) Die Entwicklung eines individuellen Signaturduftes bewirkt für sich genommen keine Übertragung des Eigentums an der vollständigen Duftrezeptur oder an bestehenden Schutzrechten und Geschäftsgeheimnissen von aromy.
(3) Der Auftraggeber erhält an den ihm vertragsgemäß überlassenen schutzfähigen Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung die zur vereinbarten Nutzung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte, soweit keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Dies umfasst bei individuell gelieferten Duftprodukten insbesondere deren vertragsgemäße Verwendung und Weiterveräußerung, soweit dies Gegenstand des Auftrags ist.
(5) Die Herausgabe vollständiger Herstellungsrezepturen, die Einräumung ausschließlicher Herstellungsrechte oder die Übertragung weitergehender Rechte erfolgt nur durch ausdrückliche Vereinbarung.
(6) Ohne eine entsprechende Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Übermittlung einer vollständigen Herstellungsformel zur eigenständigen Nachproduktion durch den Auftraggeber oder einen Dritthersteller.
(7) Gesetzlich vorgeschriebene Informationen, insbesondere zur Produktsicherheit, Gefahrenabwehr oder regulatorischen Bewertung, bleiben hiervon unberührt. Vertrauliche Angaben werden soweit zulässig durch geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt.
(8) Rechte an kundenseitig bereitgestellten Marken, Logos, Designs und sonstigen geschützten Materialien verbleiben bei der jeweils berechtigten Partei.
(9) Gesetzliche Schutzrechte, insbesondere Marken-, Patent-, Urheber- und Geschäftsgeheimnisrechte, bleiben unberührt.

§ 15 Exklusivität und Schutz individueller Duftkonzepte
(1) Eine exklusive Nutzung, Herstellung, Vermarktung oder Belieferung hinsichtlich eines bestimmten Duftkonzeptes ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Eine Exklusivitätsvereinbarung soll insbesondere deren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Umfang sowie die betroffenen Produktkategorien und gegebenenfalls Mindestabnahmen regeln.
(3) Ohne ausdrückliche Exklusivitätsvereinbarung ist aromy nicht verpflichtet, wirtschaftlich oder olfaktorisch ähnliche Duftcharakteristiken grundsätzlich vom Angebot an andere Kunden auszuschließen.
(4) Kundenspezifische vertrauliche Informationen und als Geschäftsgeheimnisse geschützte kundeneigene Rezepturen dürfen unabhängig davon nicht unbefugt verwendet oder offengelegt werden.
(5) Eine Exklusivität begründet nicht automatisch ein gesetzliches Ausschließlichkeitsrecht am Geruch selbst.
(6) Ob und in welchem Umfang besondere Schutzrechte bestehen, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen sowie wirksamen individuellen Rechtevereinbarungen.

§ 16 Übertragung von Signaturdüften auf weitere Produktkategorien
(1) Die Übertragung eines entwickelten Duftkonzeptes auf andere Anwendungen kann eine zusätzliche technische Entwicklungs- und Prüfleistung erfordern.
(2) Dies gilt insbesondere für die Verwendung in:

  • Raumsprays und Raumduftkonzentraten
  • Diffusionssystemen
  • Duftkerzen und Wachsprodukten
  • kosmetischen Mitteln
  • Parfums und Körperpflegeprodukten
  • Textilduftprodukten
  • sonstigen kundenspezifischen Duftartikeln

(3) Eine Freigabe für eine einzelne Anwendung begründet keine automatische Eignungszusage für sämtliche anderen Anwendungen.
(4) Erforderliche Änderungen an Rezeptur, Lösemittelsystem, Konzentration, Stabilität, Materialverträglichkeit oder regulatorischer Dokumentation werden projektbezogen vereinbart.
(5) Für jedes Fertigprodukt sind die maßgeblichen gesetzlichen und technischen Anforderungen zu berücksichtigen.

§ 17 Duftmarketing, Raumbeduftung und Anwendungssysteme
(1) Bei Duftmarketingprojekten für Hotels, Museen, Ausstellungen, Verkaufsflächen, Showrooms, Veranstaltungen und vergleichbare gewerbliche Einsatzbereiche richtet sich der Leistungsumfang nach der jeweiligen Vereinbarung.
(2) Die vereinbarte Leistung kann insbesondere Duftkonzeption, Produktauswahl, Dosierungsempfehlungen, Bereitstellung von Duftkonzentraten oder technische Unterstützung umfassen.
(3) Eine Lieferung, Vermietung, Installation, Wartung oder Betreuung von Raumbeduftungsgeräten ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen über Raumgröße, Nutzung, Lüftung, technische Anlagen, Publikumsverkehr und besondere betriebliche Bedingungen zur Verfügung.
(5) Der Auftraggeber hat seine gesetzlichen Betreiber-, Arbeitsschutz- und gegebenenfalls Veranstalterpflichten zu erfüllen.
(6) Für die sachgerechte Verwendung und Wartung von Geräten gelten die jeweiligen Bedienungsanleitungen, technischen Vorgaben und gesonderten Vereinbarungen.
(7) Werden Geräte leihweise oder mietweise zur Verfügung gestellt, sind Eigentum, Nutzungsdauer, Rückgabe, Wartung, Kosten und Haftung gesondert zu vereinbaren.
(8) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, etwa eine konkrete Umsatzsteigerung, Verweildauer oder Kaufentscheidung von Kunden oder Besuchern, wird nur geschuldet, wenn hierzu ausdrücklich entsprechende überprüfbare Leistungspflichten vereinbart wurden.
(9) Gesetzliche und vertragliche Pflichten von aromy, insbesondere bei eigener Installation, Produktberatung oder technischer Betreuung, bleiben unberührt.

§ 18 Duftberatung, Rohstoffberatung und technische Dienstleistungen
(1) aromy erbringt auf Grundlage individueller Vereinbarungen Beratungsleistungen insbesondere zur Auswahl von Duftrohstoffen, Entwicklung olfaktorischer Konzepte, Formulierungsoptimierung und Eignung von Rohstoffen für bestimmte Anwendungen.
(2) Inhalt und Umfang der Beratung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
(3) Bei Dienstleistungen ohne ausdrücklich geschuldeten Arbeitserfolg gelten die gesetzlichen Regelungen über Dienstverträge.
(4) Wird ein bestimmter überprüfbarer Erfolg vereinbart, richtet sich die Leistung nach den entsprechend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
(5) Beratungsleistungen werden auf Grundlage der vereinbarten Anforderungen und der zur Verfügung stehenden Informationen mit der geschuldeten fachlichen Sorgfalt erbracht.
(6) Der Auftraggeber stellt erforderliche technische Angaben und Informationen vollständig und rechtzeitig bereit.
(7) Empfehlungen zur Rohstoffauswahl ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsbewertungen und betrieblichen Prüfungen, soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.

§ 19 Private Label, Lohnherstellung und Lohnabfüllung
(1) aromy kann Duftstoffe, Duftkonzentrate und sonstige Produkte nach eigenen oder kundenspezifisch vereinbarten Rezepturen herstellen, abfüllen, verpacken oder unter einer fremden Marke liefern.
(2) Vertragsgegenstand sind ausschließlich die jeweils vereinbarten Leistungen.
(3) Insbesondere können folgende Leistungen vereinbart werden:

  • Herstellung einer Duftstoffmischung
  • Abfüllung kundenseitig beigestellter oder von aromy beschaffter Bulkware
  • Verpackung in Flaschen, Kanister oder sonstige Gebinde
  • Etikettierung und Konfektionierung
  • Muster- und Kleinserienfertigung
  • Serienproduktion und Lieferlogistik

(4) Rezeptur, Menge, Gebinde, Verpackung, Kennzeichnung, notwendige Prüfungen und Freigabeverfahren werden auftragsbezogen festgelegt.
(5) Die Verwendung einer aromy-eigenen Rezeptur in einem Private-Label-Produkt begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Rechteübertragung an der vollständigen Herstellungsrezeptur.
(6) Die jeweils gesetzlich verantwortliche Partei muss die erforderlichen Pflichten für das Inverkehrbringen der betreffenden Produktkategorie erfüllen.
(7) Eine kundenindividuelle Sonderanfertigung kann nicht allein aufgrund eines nachträglichen Meinungswechsels oder fehlenden Absatzes zurückgegeben werden. Gesetzliche Mängel-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 20 Beistellmaterialien und Fertigungstoleranzen
(1) Werden Rohstoffe, Bulkware, Gebinde, Verschlüsse, Etiketten oder sonstige Materialien vom Auftraggeber bereitgestellt, müssen diese den vereinbarten technischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Der Auftraggeber übermittelt die zur sicheren Verarbeitung erforderlichen Informationen einschließlich relevanter Sicherheits- und Produktdaten.
(3) Soweit nicht ausdrücklich weitergehende Prüfungen vereinbart oder gesetzlich erforderlich sind, umfasst die Eingangskontrolle eine angemessene Prüfung der äußerlich erkennbaren Beschaffenheit, Identität, Kennzeichnung und Menge.
(4) Erkennbare sicherheitsrelevante Mängel oder Unverträglichkeiten werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Die Verarbeitung kann bis zur erforderlichen Klärung zurückgestellt werden.
(5) Für Schäden aus vom Auftraggeber zu vertretenden ungeeigneten Beistellmaterialien gelten die gesetzlichen Verantwortlichkeits- und Schadensersatzregeln.
(6) Eigene Prüfungs-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten von aromy bleiben bestehen.
(7) Bei Mischung, Abfüllung und Konfektionierung können technisch unvermeidbare Mengenverluste auftreten.
(8) Zulässige Herstellungs- und Mengenabweichungen sowie die Behandlung von Restmaterialien werden, soweit erforderlich, im jeweiligen Auftrag vereinbart.
(9) Eine pauschale, unbegrenzte Überwälzung von Produktionsverlusten auf den Auftraggeber erfolgt nicht.

§ 21 Kennzeichnung, Marketingangaben und Produktfreigaben
(1) Die Verantwortlichkeit für gesetzlich vorgeschriebene Produktinformationen, Einstufungen, Kennzeichnungen und Meldungen richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der ergänzend vereinbarten Aufgabenverteilung.
(2) Bei Private-Label-Projekten hat der Auftraggeber die von ihm bereitgestellten beziehungsweise bestimmten Marken, Logos, Werbeaussagen und gestalterischen Inhalte auf deren Rechtmäßigkeit und Eignung zu prüfen.
(3) aromy bleibt für die ordnungsgemäße Ausführung der von aromy übernommenen Leistungen und für eigene gesetzliche Pflichten verantwortlich.
(4) Eine kaufmännische oder grafische Freigabe von Etiketten durch den Auftraggeber ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungsprüfung.
(5) Aussagen zu Natürlichkeit, Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit, Allergeneigenschaften, veganer Zusammensetzung oder sonstigen besonderen Produkteigenschaften dürfen nur verwendet werden, soweit sie tatsächlich zutreffen und rechtlich zulässig sind.
(6) Erforderliche UFI-, Giftinformations-, Kosmetik- oder sonstige produktrechtliche Meldungen werden entsprechend der gesetzlichen und vertraglichen Verantwortlichkeiten durchgeführt.
(7) Bei der Verwendung kundenseitiger Marken oder Werbeaussagen haftet der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für Rechtsverletzungen, die er zu vertreten hat.
(8) Ansprüche aufgrund eigener rechtswidriger oder schuldhaft fehlerhafter Leistungen von aromy bleiben unberührt.

§ 22 Qualitätssicherung, Chargen und Rückverfolgbarkeit
(1) aromy führt die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen und vertraglich vereinbarten Qualitätssicherungsmaßnahmen durch.
(2) Die vereinbarte Produktbeschaffenheit und gegebenenfalls festgelegte Chargenspezifikationen sind einzuhalten.
(3) Chargennummern, Rückstellmuster, Prüfprotokolle und sonstige Dokumentationen werden entsprechend den gesetzlichen Pflichten und den vereinbarten Qualitätssicherungsanforderungen geführt.
(4) Zusätzliche Laboranalysen, Stabilitätsprüfungen und spezielle Freigabeprüfungen werden vereinbart, soweit sie nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben sind.
(5) Gesetzliche Rückverfolgbarkeits- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt.

§ 23 Verpackungen und Rücknahme
(1) Produkte werden entsprechend der vereinbarten Verpackungsart und den geltenden gesetzlichen Anforderungen bereitgestellt.
(2) Für Pfand-, Miet- oder Mehrweggebinde können ergänzende Gebindebedingungen vereinbart werden.
(3) Gesetzliche Pflichten zur Registrierung, Kennzeichnung, Rücknahme, Verwertung und Entsorgung von Verpackungen bleiben unberührt.
(4) Für gewerbliche Verpackungen können nach Maßgabe des geltenden Verpackungsrechts zulässige abweichende Vereinbarungen über Rücknahme und Kosten getroffen werden.
(5) Gefahrstoff- und Gefahrgutverpackungen dürfen nur entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften gehandhabt und zurückgegeben werden.

§ 24 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
(1) Die Vertragsparteien behandeln vertrauliche kaufmännische, technische, kreative und wissenschaftliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich.
(2) Hierzu gehören insbesondere nicht öffentliche Duftrezepturen, Entwicklungsergebnisse, Rohstoffkombinationen, Herstellungsverfahren, Preisgestaltungen, Kundendaten und vertrauliche Markeninformationen.
(3) Die Informationen dürfen nur zur Durchführung des vereinbarten Projektes verwendet werden, soweit keine anderweitige Berechtigung besteht.
(4) Eine Weitergabe an zur Vertraulichkeit verpflichtete Erfüllungsgehilfen oder fachliche Berater ist zulässig, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
(5) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für rechtmäßig bekannte oder ohne Pflichtverletzung öffentlich gewordene Informationen sowie für gesetzlich erforderliche Offenlegungen.
(6) Für gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse besteht die Verpflichtung fort, solange die jeweiligen gesetzlichen Schutzvoraussetzungen vorliegen.
(7) Für sonstige vertrauliche Informationen gilt die Geheimhaltungspflicht für fünf Jahre nach Ende der betreffenden Vertragsbeziehung, soweit keine abweichende wirksame Vereinbarung getroffen wurde.

§ 25 Produktsicherheit, Beanstandungen und Rückrufe
(1) Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich über bekannt gewordene erhebliche Sicherheitsmängel, Produktgefahren, behördliche Beanstandungen und sonstige sicherheitsrelevante Umstände.
(2) Sie wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verantwortlichkeiten an erforderlichen Korrektur-, Rücknahme- und Rückrufmaßnahmen mit.
(3) Die Kostenverteilung richtet sich im Innenverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen, der vertraglichen Verantwortlichkeit und dem jeweiligen Verursachungsbeitrag.
(4) Soweit ein berechtigter Anspruch Dritter auf vom Auftraggeber zu vertretenden rechtswidrigen Vorgaben, Materialien, Marken oder Werbeaussagen beruht, stellt der Auftraggeber aromy im gesetzlich zulässigen Umfang von entsprechenden berechtigten Ansprüchen und erforderlichen Rechtsverteidigungskosten frei.
(5) Die Freistellung gilt nicht, soweit aromy selbst für den betreffenden Schaden oder die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
(6) Zwingende gesetzliche Melde-, Informations-, Rückruf- und Produkthaftungspflichten bleiben unberührt.

§ 26 Haftung und Schadensersatz
(1) aromy haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, Übernahme einer Garantie, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungsfällen.
(6) Die Haftungsbestimmungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von aromy.
(7) Gesetzliche Ansprüche wegen Mängeln, erforderliche Produktsicherheitsmaßnahmen und sonstige zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 27 Projektänderungen, Kündigung und Vertragsbeendigung
(1) Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, des Duftbriefings, der Rezeptur oder der Produktionsvorgaben bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
(2) Bei Dienstleistungsverträgen gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen und wirksam vereinbarte Laufzeiten.
(3) Bei Werkverträgen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere §§ 648 und 648a BGB.
(4) Bei Verträgen über die Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen gelten die einschlägigen kaufrechtlichen sowie gegebenenfalls ergänzend anwendbaren gesetzlichen Regelungen.
(5) Für verbindlich bestellte kundenspezifische Produkte besteht kein allgemeines voraussetzungsloses vertragliches Stornierungsrecht, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(6) Bereits erbrachte Leistungen, erforderliche Aufwendungen und sonstige Vergütungsansprüche werden bei Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen Vorschriften und wirksam getroffenen Vereinbarungen abgerechnet.

§ 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Auf sämtliche Vertragsbeziehungen findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand das für Lindau (Bodensee) sachlich zuständige Gericht vereinbart.
(3) Für internationale Geschäftsbeziehungen gelten ergänzend die anwendbaren internationalen Zuständigkeitsregelungen.
(4) aromy bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 29 Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vertragsvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen können in Textform abgegeben werden, soweit gesetzlich oder aufgrund einer wirksamen individuellen Vereinbarung keine strengere Form erforderlich ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften gemäß § 306 BGB.
(4) Vertragssprache ist Deutsch, sofern keine andere Vertragssprache vereinbart wurde.
(5) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung auf aromy.de zu entnehmen.

aromy – eine Marke der GIO-CHEM Spezialchemie
Inhaber: Emmanuel Giotis
Holdereggenstraße 24 B
88131 Lindau (Bodensee)
Deutschland
Telefon: +49 (0)8382 2600 862
E-Mail: info@aromy.de
Internet: https://aromy.de

Stand: 10. Januar 2026




Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)


aromy – eine Marke der GIO-CHEM Spezialchemie

Emmanuel Giotis
Holdereggenstraße 24 B
88131 Lindau (Bodensee), Deutschland

Stand: 10. Januar 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch Emmanuel Giotis, handelnd unter GIO-CHEM Spezialchemie mit der Marke aromy (nachfolgend „aromy“).
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“).
(3) Diese AEB gelten insbesondere für die Beschaffung von:

  • ätherischen Ölen, Duftstoffen, Aromachemikalien und Parfumrohstoffen
  • kosmetischen Rohstoffen, Wirkstoffen und natürlichen Extrakten
  • Duftkonzentraten, Parfumölen und chemischen Mischungen
  • Verpackungsmaterialien, Flaschen, Verschlüssen und Etiketten
  • sonstigen vereinbarten Waren und Materialien
  • Entwicklungs-, Herstellungs-, Abfüll- und sonstigen technischen Dienstleistungen

(4) Diese AEB gelten, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.
(5) Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, wenn aromy ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
(6) Die vorbehaltlose Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung stellt keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen dar.
(7) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AEB.

§ 2 Bestellungen und Vertragsschluss
(1) Bestellungen erfolgen grundsätzlich in Textform, insbesondere per E-Mail oder durch Übermittlung eines Bestelldokuments.
(2) Liefer- und Leistungsverpflichtungen ergeben sich aus wirksam zustande gekommenen Verträgen.
(3) Der Lieferant hat Abweichungen hinsichtlich Produkt, Spezifikation, Menge, Preis, Liefertermin oder sonstiger wesentlicher Vertragsbedingungen vor Ausführung ausdrücklich mitzuteilen.
(4) Änderungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien.
(5) Der Lieferant darf einen bereits vereinbarten Liefergegenstand nicht ohne Zustimmung von aromy durch ein abweichendes Produkt, eine andere Qualität oder eine geänderte Rezeptur ersetzen.
(6) Die Annahme einer Bestellung oder eine sonstige Auftragsbestätigung durch den Lieferanten führt nur insoweit zu einer Vertragsänderung, wie entsprechende Änderungen von aromy angenommen werden.
(7) Das Schweigen von aromy auf eine abweichende Auftragsbestätigung stellt grundsätzlich keine Zustimmung dar, soweit nicht ausnahmsweise gesetzlich etwas anderes gilt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die individuell vereinbarten Preise.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
(3) Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll- und sonstige Nebenkosten werden entsprechend den ausdrücklich vereinbarten Lieferbedingungen berechnet.
(4) Nachträgliche Preisänderungen, Zuschläge oder Zusatzkosten bedürfen einer entsprechenden wirksamen Vereinbarung oder gesetzlichen Grundlage.
(5) Soweit keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen nach vollständiger vertragsgemäßer Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor dem gesetzlich maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt.
(6) Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Minderungs-, Aufrechnungs- und sonstige Rechte von aromy bleiben unberührt.
(7) Die Bezahlung einer Rechnung stellt kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder der vertragsgemäßen Beschaffenheit gelieferter Waren dar.

§ 4 Liefertermine, Lieferort und Versand
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich, soweit sie vertraglich vereinbart wurden.
(2) Der Lieferant informiert aromy unverzüglich über erkennbare Lieferhindernisse und deren voraussichtliche Auswirkungen.
(3) Lieferort und Lieferbedingungen richten sich nach der jeweiligen Bestellung beziehungsweise Vertragsvereinbarung.
(4) Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarten Incoterms.
(5) Teillieferungen oder wesentliche Änderungen der vereinbarten Liefermenge bedürfen der Zustimmung von aromy, soweit nicht eine entsprechende Berechtigung bereits vereinbart wurde.
(6) Der Lieferant hat die Waren entsprechend ihrer Beschaffenheit sowie den anwendbaren Lager-, Transport- und Gefahrgutvorschriften ordnungsgemäß zu verpacken und zu versenden.
(7) Erforderliche Liefer-, Transport-, Zoll- und Gefahrgutdokumente müssen entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen bereitgestellt werden.
(8) Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Rechte und Ansprüche.

§ 5 Beschaffenheit und Qualität der gelieferten Rohstoffe
(1) Der Lieferant schuldet die vertraglich vereinbarte Qualität, Beschaffenheit, Reinheit, Identität und Menge der gelieferten Produkte.
(2) Für die Beschaffenheit sind insbesondere die vereinbarten Spezifikationen, technischen Daten und ausdrücklich festgelegten Qualitätsmerkmale maßgeblich.
(3) Bei natürlichen Rohstoffen und ätherischen Ölen können je nach Vereinbarung insbesondere folgende Angaben geschuldet sein:

  • botanischer Name und Pflanzenart
  • verwendeter Pflanzenteil
  • Herkunft beziehungsweise Ursprungsland
  • Herstellungs- und Gewinnungsverfahren
  • definierte Qualitäts- und Reinheitsparameter
  • relevante physikalisch-chemische Analysewerte
  • Chargenidentifikation
  • gegebenenfalls GC-MS-Analysen oder sonstige Prüfberichte
  • vereinbarte Zertifizierungs- und Herkunftsnachweise

(4) Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung der vereinbarten Spezifikation sowie der für seine Lieferung geltenden gesetzlichen Anforderungen.
(5) Als naturrein, unverfälscht oder mit vergleichbaren besonderen Eigenschaften angebotene Produkte müssen die jeweils vertraglich vereinbarten und gesetzlich maßgeblichen Anforderungen tatsächlich erfüllen.
(6) Unerlaubte oder vertragswidrige Streckungen, Beimischungen, Substitutionen und Verfälschungen sind nicht zulässig.
(7) Natürliche chargenbedingte Unterschiede sind nur insoweit zulässig, wie sie innerhalb der vereinbarten Spezifikation liegen und die rechtliche Verwendbarkeit der Ware nicht beeinträchtigen.

§ 6 Chemikalienrechtliche und regulatorische Dokumentation
(1) Der Lieferant hat die für seine jeweilige Rolle geltenden Vorschriften aus dem Chemikalien-, Produktsicherheits-, Gefahrstoff-, Transport- und sonstigen einschlägigen Recht einzuhalten.
(2) Der Lieferant stellt die gesetzlich erforderlichen Sicherheitsdatenblätter, Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen sowie sonstigen vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
(3) Soweit vereinbart oder gesetzlich erforderlich, stellt der Lieferant zusätzliche produktbezogene Nachweise zur Verfügung, insbesondere:

  • aktuelle Produktspezifikationen
  • Analysenzertifikate
  • INCI-, CAS- und EG-Bezeichnungen
  • Informationen zu relevanten Duftstoffallergenen
  • relevante Informationen zu gesetzlichen Verwendungsbeschränkungen
  • IFRA-Konformitätsunterlagen für entsprechende Duftstoffmischungen und vereinbarte Anwendungen
  • erforderliche Nachweise für besondere Qualitätsangaben
  • produktbezogene Ursprungs- und Herkunftsnachweise

(4) Die Pflicht zur Vorlage eines IFRA-Konformitätszertifikats besteht nicht pauschal für jeden einzelnen Rohstoff, sondern nach Maßgabe der Eignung des Dokuments und der jeweiligen Vereinbarung.
(5) Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen nach Maßgabe seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten zutreffend und aktuell sind.
(6) Soweit eine weitergehende Information über die Zusammensetzung oder relevante Inhaltsstoffe zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist, wirken die Parteien an einer rechtskonformen Informationsübermittlung mit.
(7) Gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse werden dabei unter Beachtung zwingender Offenlegungspflichten geschützt.

§ 7 Änderungen von Produkten, Spezifikationen und Herstellungsverfahren
(1) Der Lieferant hat aromy über beabsichtigte wesentliche Änderungen zu informieren, soweit diese die vereinbarte Beschaffenheit, die Produktsicherheit, die regulatorische Bewertung oder die bestimmungsgemäße Verwendung betreffen können.
(2) Wesentliche Änderungen der vertraglich vereinbarten Rezeptur, Rohstoffidentität, Spezifikation oder Qualität bedürfen vor Lieferung einer entsprechenden Vereinbarung.
(3) Die Informationspflicht kann insbesondere Änderungen betreffen bei:

  • Stoffidentität oder relevanter Zusammensetzung
  • botanischer Herkunft oder Gewinnungsverfahren, soweit qualitätsrelevant
  • gesetzlicher Einstufung und Kennzeichnung
  • relevanten Verunreinigungen oder Allergenen
  • sicherheitsrelevanten Herstellungsparametern
  • sonstigen vereinbarten Produktmerkmalen

(4) Eine geänderte Ware darf nicht als vertragsgemäße Lieferung der ursprünglich vereinbarten Ware bereitgestellt werden, soweit die Änderung zu einer relevanten Abweichung führt und nicht vereinbart wurde.
(5) Gesetzliche Mitteilungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.

§ 8 Prüfung, Mängelanzeige und Gewährleistung
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Soweit die Voraussetzungen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts vorliegen, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.
(3) Umfang und Art einer erforderlichen Untersuchung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, der Art der Ware und dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang.
(4) Die Durchführung besonderer chemischer Analysen ist nur insoweit Teil einer gesetzlichen oder vertraglichen Untersuchungsobliegenheit, wie dies nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar ist.
(5) Erkennbare Mängel werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gerügt. Verdeckte Mängel werden nach ihrer Entdeckung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen angezeigt.
(6) Bei Vorliegen eines Mangels stehen aromy die gesetzlichen Nacherfüllungs- und weiteren Gewährleistungsrechte zu.
(7) Gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz bleiben unberührt.
(8) Eine Warenannahme, Eingangsbuchung oder Rechnungszahlung stellt nicht automatisch einen Verzicht auf bestehende gesetzliche Mängelrechte dar.

§ 9 Produktsicherheit, Rückverfolgbarkeit und Rückrufe
(1) Der Lieferant hat die für seine Tätigkeit geltenden Produktsicherheitsanforderungen einzuhalten.
(2) Soweit gesetzlich erforderlich oder vertraglich vereinbart, sind Chargen und Lieferungen nachvollziehbar zu kennzeichnen und zu dokumentieren.
(3) Der Lieferant informiert aromy unverzüglich über bekannt gewordene erhebliche Sicherheitsmängel, fehlerhafte Produktspezifikationen, behördliche Warnungen oder Rückrufmaßnahmen, die gelieferte Waren betreffen können.
(4) Die Parteien wirken im erforderlichen Umfang bei der Aufklärung und Durchführung gesetzlich notwendiger Maßnahmen zusammen.
(5) Die Verantwortlichkeit für erforderliche Korrektur-, Rücknahme- oder Rückrufmaßnahmen und deren Kosten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den jeweiligen Verursachungsbeiträgen.
(6) Gesetzliche Melde- und Handlungspflichten bleiben unberührt.

§ 10 Lohnherstellung und externe Entwicklungsleistungen
(1) Beauftragt aromy einen Lieferanten mit der Herstellung, Abfüllung, Verpackung oder Entwicklung kundenspezifischer Produkte, bestimmt sich der Leistungsumfang nach der jeweiligen Auftrags- und Projektvereinbarung.
(2) Die vereinbarten Produktspezifikationen, Rezepturen, Muster und Produktionsvorgaben sind einzuhalten.
(3) Eigenmächtige wesentliche Änderungen am vertraglich vereinbarten Produkt sind nicht zulässig.
(4) Der Lieferant darf ihm überlassene vertrauliche Rezepturen, Marken, Kundendaten und sonstige Projektinformationen ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwenden.
(5) Vorbestehende Rechte an Rezepturen, Verfahren und Geschäftsgeheimnissen verbleiben bei der jeweils berechtigten Partei.
(6) Die Rechte an neu entstehenden Entwicklungsergebnissen, einschließlich etwaiger ausschließlicher Nutzungs- und Herstellungsrechte, sind auftragsbezogen ausdrücklich zu vereinbaren.
(7) Ohne entsprechende Vereinbarung entstehen keine weitergehenden ausschließlichen Rechte allein durch die Beauftragung eines Entwicklungsprojektes.
(8) Der Lieferant bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihm übernommenen Leistungen und für seine eigenen gesetzlichen Pflichten verantwortlich.
(9) Etwaige Abnahme- und Freigabeverfahren richten sich nach der anwendbaren gesetzlichen Vertragsart und den wirksamen individuellen Vereinbarungen.

§ 11 Eigentum und Verwendung von Beistellmaterialien
(1) Von aromy zur Verfügung gestellte Rohstoffe, Gebinde, Etiketten, Markenmaterialien und sonstige Gegenstände dürfen ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Auftragsausführung verwendet werden.
(2) Die Sachen bleiben im Rahmen der gesetzlichen Eigentumsverhältnisse Eigentum der jeweils berechtigten Partei.
(3) Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und deren sachenrechtliche Folgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie etwaigen wirksamen individuellen Eigentumsvereinbarungen.
(4) Der Lieferant hat anvertraute Materialien entsprechend den vereinbarten und gesetzlichen Anforderungen zu behandeln, zu lagern und vor vermeidbaren Schäden zu schützen.
(5) Eine Verwendung für fremde Aufträge, eine unbefugte Weitergabe oder eine vertragswidrige Verwertung ist nicht zulässig.
(6) Nach Abschluss des Auftrags werden verbliebene, aromy zustehende Materialien entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Pflichten herausgegeben, weitergelagert oder auf gesondert vereinbarte Weise behandelt.

§ 12 Qualitätssicherung und zusätzliche Prüfungen
(1) Der Lieferant gewährleistet eine zur Erfüllung seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten angemessene Qualitätssicherung.
(2) Besondere Qualitätsmanagementstandards, Laborverfahren, Prüfintervalle oder Zertifizierungen sind einzuhalten, soweit sie gesetzlich erforderlich oder ausdrücklich vereinbart wurden.
(3) Soweit erforderlich und vereinbart, stellt der Lieferant chargenbezogene Analysenzertifikate und relevante Qualitätsunterlagen bereit.
(4) Bei begründetem Verdacht auf erhebliche Qualitätsmängel wirken die Parteien an einer angemessenen Aufklärung mit.
(5) Eine Betriebsbesichtigung oder ein Audit beim Lieferanten kann Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein. Hierbei sind Verhältnismäßigkeit, Betriebsabläufe und berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Lieferanten zu berücksichtigen.
(6) Gesetzliche Überwachungs-, Nachweis- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.

§ 13 Verpackungen und Gefahrgut
(1) Der Lieferant verwendet für die vertraglich geschuldete Lieferung geeignete und gesetzlich zulässige Verpackungen.
(2) Gebinde müssen unter Berücksichtigung des vorgesehenen Transportes und der Produkteigenschaften die vereinbarten und gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
(3) Bei Gefahrgut sind die einschlägigen Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Transportvorschriften zu beachten.
(4) Gesetzliche Verpflichtungen zur Verpackungsregistrierung, Rücknahme, Verwertung und Entsorgung sind von den jeweils verpflichteten Parteien zu erfüllen.
(5) Vereinbarungen über Pfand-, Miet- oder Mehrweggebinde werden gesondert getroffen.
(6) Soweit besondere Transporttemperaturen, Lichtschutz- oder sonstige Lagerbedingungen vereinbart wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind, hat der Lieferant diese innerhalb seines Verantwortungsbereichs einzuhalten.

§ 14 Schutzrechte und Vertraulichkeit
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zur Durchführung des jeweiligen Vertrages übermittelten vertraulichen Informationen von aromy vertraulich zu behandeln.
(2) Hierzu gehören insbesondere nicht öffentliche Rezepturen, Duftentwicklungen, Rohstoffkonzepte, Preisinformationen, Kundendaten, Markeninformationen, Produktstrategien und Herstellungsverfahren.
(3) Die Verwendung vertraulicher Informationen ist ausschließlich zur Erfüllung der vereinbarten Leistung zulässig, soweit keine andere Berechtigung besteht.
(4) Der Lieferant hat im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten sicherzustellen, dass von ihm eingesetzte Personen und Dienstleister erforderliche Vertraulichkeitsanforderungen einhalten.
(5) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für nachweislich rechtmäßig bekannte, ohne Pflichtverletzung öffentlich gewordene oder aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen offenzulegende Informationen.
(6) Für gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse gilt die Verpflichtung, solange der gesetzliche Schutz besteht. Für sonstige vertrauliche Informationen gilt sie für fünf Jahre nach Vertragsende, soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde.
(7) Der Lieferant gewährleistet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, dass die vertragsgemäße Nutzung der von ihm gelieferten Produkte und der eingeräumten Rechte nicht aufgrund von ihm zu vertretender Verletzungen von Schutzrechten Dritter beeinträchtigt wird.
(8) Bei berechtigten Ansprüchen Dritter gelten die gesetzlichen Rechte und gegebenenfalls wirksam vereinbarte Freistellungsregelungen.

§ 15 Subunternehmer und externe Fertigungsstätten
(1) Der Lieferant bleibt für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich, auch wenn er zulässigerweise Dritte einsetzt.
(2) Soweit eine bestimmte Herstellungsstätte, ein bestimmtes Herstellungsverfahren oder die persönliche Erbringung einer Leistung ausdrücklich vereinbart ist, darf hiervon nicht ohne Zustimmung von aromy abgewichen werden.
(3) Die Weitergabe vertraulicher Rezepturen und sonstiger geschützter Informationen an Dritte ist nur im zur Vertragserfüllung erforderlichen und rechtlich zulässigen Umfang gestattet.
(4) Gesetzliche und vertragliche Vorgaben an Sicherheit, Qualität und Vertraulichkeit sind bei der Einbindung Dritter zu berücksichtigen.

§ 16 Nachhaltigkeit, Herkunft und Produktangaben
(1) Besondere Angaben zur Herkunft, Natürlichkeit, Nachhaltigkeit, biologischen Erzeugung oder Zertifizierung gelieferter Produkte müssen zutreffend und nach den jeweils anwendbaren Vorschriften nachweisbar sein.
(2) Vereinbarte Zertifizierungen und produktbezogene Nachweise sind entsprechend den vertraglichen Anforderungen bereitzustellen.
(3) Bei Rohstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind gegebenenfalls anwendbare besondere Rechtsvorschriften zu beachten, soweit diese für die jeweilige Ware und den Handelsvorgang gelten.
(4) Unzutreffende oder irreführende produktbezogene Angaben sind nicht zulässig.
(5) Gesetzliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herkunft und dem Inverkehrbringen bleiben unberührt.

§ 17 Haftung des Lieferanten
(1) Der Lieferant haftet für Vertragsverletzungen und Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Vertraglich übernommene Garantien und vereinbarte besondere Leistungspflichten bleiben maßgeblich.
(3) Zwingende gesetzliche Pflichten und Haftungen, insbesondere aus dem Produkthaftungsrecht, bleiben unberührt.
(4) Eine Freistellung von aromy gegenüber berechtigten Ansprüchen Dritter kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen oder einer wirksamen ausdrücklichen Vereinbarung in Betracht, insbesondere soweit der Lieferant die zugrunde liegende Rechtsverletzung oder den Schaden zu vertreten hat.
(5) Gesetzliche Rechte auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Minderung und Rücktritt bleiben bestehen.

§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung, soweit diese Rechtswahl wirksam vereinbart werden kann.
(2) Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand das für Lindau (Bodensee) sachlich zuständige Gericht vereinbart.
(3) Zwingende nationale und internationale Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.
(4) aromy kann den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen können in Textform erfolgen, soweit keine strengere gesetzliche oder wirksam vereinbarte Form vorgeschrieben ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Vertragssprache ist Deutsch, sofern keine andere Vertragssprache vereinbart wurde.

aromy – eine Marke der GIO-CHEM Spezialchemie

Inhaber: Emmanuel Giotis
Holdereggenstraße 24 B
88131 Lindau (Bodensee)
Deutschland
Telefon: +49 (0)8382 2600 862
E-Mail: info@aromy.de
Internet: https://aromy.de

Stand: 10. Januar 2026

 
 
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